SGS-TÜV SAAR ist als benannte Stelle der richtige Partner für Sie, wenn Sie die Sicherheit Ihrer Produkte mit dem GS-ZEICHEN (GEPRÜFTE SICHERHEIT) belegen wollen.
Was ist das GS-Zeichen und wofür steht es?
Das GS-Zeichen steht für "Geprüfte Sicherheit". Es ist ein in Deutschland im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) (Abschnitt 5; §§ 20-23) staatlich geregeltes, aber freiwilliges Prüfzeichen.
Es vermittelt insbesondere dem Verbraucher, dass das entsprechend gekennzeichnete, verwendungsfertige Produkt sicher und gefahrlos benutzt werden kann, wenn es bestimmungsgemäß benutzt wird. Weil das GS-Zeichen nicht nur für Verbraucherprodukte im Sinne des § 2 Nr. 26 ProdSG, sondern auch für als Arbeitsmittel verwendete Produkte vergeben werden kann, bietet es darüber hinaus Arbeitgebern eine gute Orientierung hinsichtlich ihrer Pflicht, den Beschäftigten nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen (§ 5 Betriebssicherheitsverordnung). Das GS-Zeichen darf nicht mit dem europäischen Konformitätskennzeichen "CE" verwechselt werden. Das GS-Zeichen ist kein umfassendes Qualitätssiegel für ein Produkt; es weist aus, dass es hinsichtlich seiner Sicherheit einer Baumusterprüfung unterzogen wurde und der Herstellungsprozess durch eine GS-Stelle überprüft wird. Hieraus lassen sich weder Aussagen über die Leistungsfähigkeit noch über die Haltbarkeit eines gekennzeichneten Produktes ableiten. Mit dem GS-Zeichen können nicht nur in Deutschland hergestellte Produkte gekennzeichnet werden. Das Sicherheitsniveau ist im Produktsicherheitsgesetz selbst festgelegt. Das gekennzeichnete Produkt darf die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und ggf. anderer Rechtsgüter während der gesamten Lebensdauer bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden.
Die Zertifizierung ist bis zu fünf Jahre gültig. Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Fertigungsstätten bei unseren jährlichen Inspektionen den Anforderungen entsprechen und es zwischenzeitlich keine gesetzlichen oder normativen Änderungen, die höhere Anforderungen an Ihr Produkt stellen, gegeben hat.
Wie sieht das GS-Zeichen aus?
Welche Produkte können ein GS-Zeichen erhalten?
Alle Produkte, die in den Anwendungsbereich des ProdSG fallen, können das GS-Zeichen erhalten.
Die Produkte müssen einer Produktgruppe angehören, welche für die Zuerkennung des GS-Zeichens geeignet ist. Es gehört zu den Aufgaben des Ausschusses für Produktsicherheit, derartige Empfehlungen auszusprechen (§ 33 Abs. 2 Nr. 4 ProdSG). Produkte, bei denen mit dem Prüfzeichen "GS" evtl. eine "falsche" Sicherheit suggeriert werden kann, werden i.d.R. kein GS-Zeichen erhalten, wie z. B. Fahrradschlösser. Auch Schusswaffen werden z.B. als nicht GS-Zeichen-Zuerkennungsfähig eingestuft. Weiterhin werden auch ethische Gesichtspunkte mitberücksichtigt; so werden z. B. auch für Kriegsspielzeug keine GS-Zeichen vergeben. Ebenso sind Produkte mit einem einfachen Produktaufbau und geringem Gefahren- bzw. Gefährdungspotenzial für den Verbraucher von der GS-Zeichen-Zuerkennung ausgeschlossen. Das betrifft sogenannte Trivialprodukte wie etwa Wäscheklammern.
Gemäß § 20 Abs. 2 ProdSG kann ein verwendungsfertiges Produkt, das mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, nicht zusätzlich mit einem GS-Zeichen versehen werden, wenn die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit den Anforderungen an die Vergabe eines GS-Zeichens aus § 21 Abs. 1 ProdSG mindestens gleichwertig sind. Diese Gleichwertigkeit kann unterstellt werden, wenn die CE-Kennzeichnung für umfassende Sicherheit steht und ein Konformitätsbewertungsverfahren angewendet wurde, das dem bei der Zuerkennung des GS-Zeichens (Baumusterprüfung plus Fertigungsüberwachung) mindestens gleichwertig ist. Dem modularen Ansatz der CE-Richtlinien entsprechend ist dies der Fall für die Module bzw. Modulkombinationen B+D, B+E, B+F, G und H 1 (Module entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG).
Danach ist die Zuerkennung eines GS-Zeichens nicht möglich für folgende Produkte:
- Aufzüge und deren Sicherheitsbauteile, die in den Anwendungsbereich der Zwölften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (12. ProdSV) fallen
- Gasverbrauchseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Gasgeräte-VO (Verordnung (EU) 2016/426) fallen,
- Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, die in den Anwendungsbereich der Elften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (11. ProdSV) fallen
- Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III, die in den Anwendungsbereich der PSA-VO (Verordnung (EU) 2016/425) fallen
Auf Grund von § 1 Abs. 4 ProdSG ist die Zuerkennung des GS-Zeichens u. a. für folgende Produkte nicht möglich:
- Medizinprodukte, die in den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes (MPG) fallen
Welchen Mehrwert in Bezug auf Ihre Sicherheit bieten Produkte mit GS-Zeichen?
Produkte müssen entsprechend den Anforderungen der einschlägigen Vorschriften sowie dem Stand der Technik sicher beschaffen sein. Auch von solchen Produkten geht ein Restrisiko aus, weil es kein absolut (technisch) sicheres Produkt gibt.
Die Einhaltung solcher Sicherheitsanforderungen ist bei Produkten zwar gesetzlich gefordert, aber nicht zwangsläufig tatsächlich in jedem Fall gewährleistet, insbesondere, wenn die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen durch einen Hersteller ohne eine Drittstellenprüfung bescheinigt wird.
GS-Produkte werden durch eine GS-Stelle, d.h. eine staatlich anerkannte, kompetente neutrale Drittstelle, geprüft, zertifiziert und regelmäßig überwacht. Durch diese neutrale Prüfung wird die Einhaltung des Standes der Technik und der erforderlichen technischen Sicherheit nachgewiesen.
Dies führt zu einer verlässlicheren Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.
Die Anforderungen werden darüber hinaus erforderlichenfalls im Einzelfall für die betreffenden Produktgruppen in GS-Spezifikationen konkretisiert und dokumentiert. In diesem Fall kann sich ein höheres Sicherheitsniveau ergeben.
Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens
Das GS-Zeichen wird von einer GS-Stelle zuerkannt. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass:
- der Hersteller oder sein Bevollmächtigter einen Antrag bei einer GS-Stelle gestellt hat,
- von der GS-Stelle im Rahmen einer Baumusterprüfung der Nachweis erbracht wurde, dass das geprüfte Baumusters den Anforderungen des ProdSG sowie gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit von Personen entspricht,.
- bei der Prüfung des Baumusters die vom Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelten Spezifikationen angewendet wurden,
- der GS-Stelle ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung der verwendungsfertigen Produkte zu beachten sind, um die Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten,
- die GS-Stelle Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung der verwendungsfertigen Produkte und rechtmäßigen Verwendung des GS-Zeichens durchführt,
- der Hersteller gewährleistet, dass die hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem Geprüften Baumuster übereinstimmen.
Was ist eine GS-Stelle?
Als GS-Stellen nach § 23 ProdSG dürfen nur solche Konformitätsbewertungsstellen für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig werden, wenn die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis dafür erteilt hat. Dazu müssen die beantragenden Konformitätsbewertungsstellen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es muss sich um eine unabhängige Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Europäischen Union bzw. der Europäischen Freihandelszone (vgl. § 23 Abs. 5 ProdSG) handeln, die frei von Interessenskonflikten ist.
- Sie muss nachweislich die Kompetenz haben, die Konformitätsbewertungsaktivitäten für den bestimmten Aufgabenbereich selbst auszuführen.
- Sie muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen.